Dokumentenunterzeichnung - Scheidung

II. Onlinescheidung

Scheidung online – unkompliziert 

Was ist „Scheidung online”?

Scheidung online bedeutet nicht, dass das Scheidungsverfahren „online" durchgeführt werden kann. Scheidung online erleichtert lediglich die Abwicklung des Ehescheidungsverfahrens beginnend mit der Beauftragung des Rechtsanwaltes und endend mit dem Erhalt des Ehescheidungsbeschlusses. An dem Erfordernis, zum Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Ehescheidungsverfahren vor dem Richter bzw. der Richterin erscheinen zu müssen, ändert sich nichts.

Scheidung online bedeutet, dass Sie meinem Büro den Scheidungsauftrag im Wesentlichen „online" erteilen können und sich mein Büro dann um alles Weitere für Sie kümmert, und zwar unabhängig davon, an welchem Ort Sie in der Bundesrepublik wohnen. Denn ich bin, wie jeder in der Bundesrepublik zur Anwaltschaft zugelassene Rechtsanwalt berechtigt, Sie an allen Amtsgerichten, Landgerichten und an allen Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten.

Für wen eignet sich „Scheidung online”?

In Ehescheidungsverfahren gilt der Anwaltszwang. Für die Einreichung des Ehescheidungsantrages ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben. Wird der Ehescheidungsantrag von einem Rechtsanwalt eingereicht, muss sich der andere Ehegatte als Antragsgegner nicht zwangsläufig auch anwaltlich vertreten lassen. Letzteres wäre nur dann notwendig, wenn auch der andere Ehegatte in dem Ehescheidungsverfahren zur Ehesache Anträge stellen möchte und sich nicht auf die Zustimmung zum gestellten Ehescheidungsantrag beschränken möchte.

Die Beauftragung des Rechtsanwaltes über das Internet = Scheidung online bietet sich nur in Fällen an, in denen das Scheidungsverfahren einvernehmlich durchgeführt werden soll, also sämtliche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu treffenden Regelungen bereits von den Eheleuten untereinander vereinbart worden sind. Der Mandant bzw. die Mandantin muss berücksichtigen, dass auch bei einvernehmlichen Scheidungen, bei denen nur ein Ehegatte durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin vertreten wird, der beauftragte Rechtsanwalt/die beauftragte Rechtsanwältin Parteivertreter bleibt. Eine objektive Beratung beider Eheleute ist rechtlich nicht möglich. Letzteres erfüllte den Straftatbestand des Parteiverrates. Ebenso wenig ist es dem Rechtsanwalt anlässlich einvernehmlicher Ehescheidungen möglich, eine Gebührenvereinbarung mit beiden Eheleuten dergestalt zu schließen, dass sich beide zur Hälfte jeweils an den Kosten beteiligen. Eine solche Gebührenvereinbarung können nur die beteiligten Eheleute untereinander schließen.

Handelt es sich also tatsächlich um den Fall einer einvernehmlichen Scheidung, die lediglich den Scheidungsausspruch und die Regelung des Versorgungsausgleichs erfordert, besteht über „Scheidung online" die Möglichkeit, Geld und Zeit zu sparen.

Was kostet „Scheidung online”?

Naturgemäß stellt sich die Frage, ob durch „Scheidung online" Gebühren eingespart werden können. Mit Einreichung des Ehescheidungsantrags erhebt das Amtsgericht die Gerichtsgebühren, die sich ebenso, wie die Gebühren des beauftragten Rechtsanwaltes, an dem Gegenstandswert orientieren. Der Gegenstandswert wird im Verlauf des Verfahrens von dem Amtsgericht festgesetzt werden; mit Einreichung der Antragsschrift wird der Gegenstandswert von dem den Antrag einreichenden Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin vorläufig geschätzt.

Der Gegenstandswert für das Ehescheidungsverfahren ermittelt sich aus dem dreifachen Monatsnettogehalt beider Eheleute; darüber hinaus ist für die Folgesache Versorgungsausgleich = der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften je auszugleichendem Rentenanrecht ein Betrag in Höhe von 10 % des für das Ehescheidungsverfahren anzusetzenden Gegenstandswertes hinzuzuaddieren.

Hier finden Sie einen Beispiel-Fall >>

Wie geht „Scheidung online”?

Für den Fall, dass Sie sich für Scheidung online entscheiden, läuft das Verfahren wie folgt ab:

Sie füllen das Scheidungsformular vollständig aus, drucken es aus und senden es mit einer Kopie der Heiratsurkunde und den Kopien der Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder einschließlich des Vollmachtformulares eigenhändig unterzeichnet an:

Rotondi Rechtsanwalt
Telegrafenstr. 37-39
42929 Wermelskirchen
Fax: 02196 97599–14
 

Mit Eingang des Formulars erhalten Sie von meinem Büro eine Bestätigung des Eingangs nebst etwaiger Rückfragen; ferner werde ich die voraussichtlich entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren ermitteln und Ihnen mitteilen.


Ebenfalls werde ich Ihnen den Entwurf eines Ehescheidungsantrages übermitteln, der ggf. nach Ihren Angaben noch zu ergänzen bzw. vervollständigen sein wird. Erst wenn Sie grünes Licht erteilen und der angeforderte Vorschuss eingegangen ist, wird der Ehescheidungsantrag dem Familiengericht vorgelegt werden.


Bitte beachten Sie, dass das Scheidungsformular vollständig ausgefüllt sein muss, damit es mir möglich ist, einen sachgerechten Ehescheidungsantrag stellen zu können. Auch muss ich zumindest prüfen, ob sämtliche erforderlichen Regelungen, die zur Durchführung eines einvernehmlichen Ehescheidungsverfahrens getroffen sein müssen, erfolgt sind.


Sofern Sie über keine ausreichenden Einkünfte verfügen, werde ich für Sie einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe stellen. Das Gericht wird dann prüfen, ob Ihnen die Möglichkeit der Ratenzahlung einzuräumen ist oder, ob Sie überhaupt nicht verpflichtet sind, einstweilen eigene Beiträge zu den anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren zu leisten. Die Verfahrenskostenhilfe ist ein Unterfall der Sozialhilfe; das Gericht hat insoweit die Möglichkeit, binnen einer Frist von 4 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung die Einkommensverhältnisse einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Sollte sich herausstellen, dass diese Einkommensverhältnisse dann einen Beitrag zu den angefallenen Gebühren zulassen, wird das Gericht diesen Beitrag von Ihnen fordern. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Änderungen, vgl. insoweit zu den Einzelheiten das Formular der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dem Gericht mitzuteilen.


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