Beispiel-Fall „Scheidung online”
Der Ehemann erzielt netto monatlich 1.500,00 €; die Ehefrau erzielt netto monatlich 1.000,00 €. Es errechnet sich ein monatliches Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 2.500,00 €, so dass sich ein Gegenstandswert für das Ehescheidungsverfahren in Höhe von 7.500,00 € ermittelt. Beide Eheleute haben gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung erworben; der Ehemann hat überdies noch eine betriebliche Altersvorsorge. Der Versorgungsausgleich dient dazu, die drei Anrechte auszugleichen, so dass je Anrecht 10 %, insgesamt also 30 % des Gegenstandswertes des Ehescheidungsverfahrens den Gegenstandswert für die Folgesache Versorgungsausgleich darstellen, so dass das Amtsgericht in dem vorstehenden Beispielsfall den Gegenstandswert für das Ehescheidungsverfahren einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich auf insgesamt 7.500,00 € + 2.250,00 € = 9.750,00 € festsetzen wird.
Nach diesem Wert werden die Gerichtsgebühren fällig, wobei hier die Besonderheit gilt, dass mit dem Einreichen des Ehescheidungsantrages derjenige Ehegatte, der den Ehescheidungsantrag stellt, die gesamten anfallenden Gerichtsgebühren = 2 Gebühren einzuzahlen hat; mit Abschluss des Ehescheidungsverfahrens wird der andere Ehegatte verpflichtet sein, die Hälfte = 1 Gebühr zu erstatten. In unserem Beispielsfall würden also Gerichtsgebühren von dem Amtsgericht in Höhe von 482,00 € angefordert. Darüber hinaus entstehen im Ehescheidungsverfahren mit dem Einreichen der Antragsschrift eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Ziff. 3100 VV RVG und eine 1,2 Termingebühr gem. Ziff. 3104 VV RVG zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Im vorliegenden Fall ermittelten sich also Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von brutto 1.683,85 €, so dass mit der Durchführung des Ehescheidungsverfahrens in unserem Beispielsfall Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 2.165,85 € anfallen würden.
Die Verfahrens- und Verhandlungsgebühr entstehen in jedem Fall; daran ändert sich auch nichts, wenn die Beauftragung meines Büros über das Internet erfolgt. Dadurch sind die Rechtsanwaltsgebühren nicht günstiger als bei anderen Anwälten; ich rechne ebenso, wie sämtliche anderen Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, wobei es dem jeweiligen Mandanten naturgemäß freisteht, mit dem von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt/Rechtsanwältin eine Honorarvereinbarung zu treffen.
Im Falle der Erteilung des Scheidungsauftrages über das Internet und unter der Voraussetzung, dass es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, werde ich mit dem Ehescheidungsantrag versuchen, den Gegenstandswert vom Familiengericht um 25 % reduzieren zu lassen. Letzteres ist zulässig und wird von vielen Gerichten akzeptiert. Die Entscheidung darüber, ob dem Antrag nachgekommen wird, liegt aber allein bei dem Gericht, worauf ich ausdrücklich hinweise.
Hierdurch ist in Abhängigkeit von dem Gegenstandswert eine Ersparnis bis zu 18 % der Rechtsanwaltsgebühren möglich, so dass sich hieraus eine wesentliche Ersparnis für Scheidungswillige ergeben kann.
In unserem Beispielsfall würden sich die Gebühren also nicht nach einem Gegenstandswert in Höhe von 9.750,00 € ermitteln, sondern lediglich nach einem Gegenstandswert in Höhe von 7.312,50 €; danach entstünden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.380,40 € und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 406,00 €, was eine Ersparnis zu unserem Beispielsfall von ca. 17,5 % darstellt.
Sollte der Weg zu dem für Ihr Scheidungsverfahren zuständigen Amtsgericht für mich sehr weit entfernt sein, werde ich den mit Ihnen abgestimmten Ehescheidungsantrag bei dem Gericht einreichen und einen im Familienrecht versierten Kollegen aus dem Anwaltsnetzwerk, dem ich angeschlossen bin, beauftragen. Dabei wird es sich um einen Kollegen bzw. eine Kollegin handeln, die des Häufigeren im Familienrecht tätig ist. Dieser Kollege oder diese Kollegin wird Sie im Termin vor Ihrem zuständigen Amtsgericht vertreten, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Ich bin mit meiner Rechtsanwaltskanzlei einer überregionalen Gemeinschaft von Korrespondenzanwälten angeschlossen, der AdvoUnion e.V. Hierdurch ist sichergestellt, dass Sie vor jedem Amtsgericht in der Bundesrepublik von einem kompetenten Kollegen bzw. einer kompetenten Kollegin im Termin vertreten werden können.
Auf diese Art und Weise entsteht Ihnen auch kein Nachteil durch die Beauftragung meiner Kanzlei, die möglicherweise von Ihrem Wohnsitz und dem Gerichtsstand weit entfernt liegt.
Darüber hinaus werden Sie auch im Hinblick auf die zu entrichtenden Gebühren keine Überraschungen erleben. Ich werde Ihnen bei Beauftragung eine verbindliche Kostenschätzung übermitteln, vor deren Überschreitung ich Sie in jedem Falle ausdrücklich hinweisen werde und eine solche mit Ihnen abstimmen werde. Im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung kann sich eine Überschreitung in der Regel nur dann ergeben, wenn sich im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs herausstellte, dass mehr Anwartschaften auszugleichen sind, als ursprünglich mitgeteilt bzw. angenommen.